Versand- und Zahlungsbedingungen


Versandbedingungen
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die in Textform abgefasste Auftragsbestätigung von Igepa Systems maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Igepa Systems. Technische Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

3.2. Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010). Dies bedeutet, dass Igepa Systems im Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands am Geschäftssitz von sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schuldet.

3.3 Übernimmt Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.2 die Versendung des Liefergegenstands, so schuldet Igepa Systems ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Systems an den ersten Frachtführer. Der Besteller hat, ohne Rücksicht auf den Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Rollgelder, Verladekosten- und gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland an-fallen (siehe hierzu auch Ziffer 5.2).

3.4 Soweit Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.2 Verpflichtungen hinsichtlich des Transports des Liefergegenstands übernimmt (z.B. die Versendung gem. Ziffer 3.3), sind die Versand- bzw. Transportwege und die Versand- bzw. Transportmittel, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart, Igepa Systems überlassen; bei Streckengeschäften obliegt die vorgenannte Wahl den Zulieferanten (z. B. Hersteller). Die Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme der mit dem Versand bzw. dem Transport verbundenen Kosten (Ziffer 3.3 und Ziffer 5.2) bleiben hiervon unberührt. Versand- bzw. Transportwege und Versand- bzw. Transportmittel, die außergewöhnlich hohe Kosten auslösen (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht), wird Igepa Systems nur in Abstimmung mit dem Besteller auswählen.

3.5 Mit der Übergabe der Ware an den ersten Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Zulieferanten oder von Igepa Systems beauftragt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Bei Auslieferung durch eigene Mitarbeiter von Igepa Systems geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

3.6 Verbindliche Liefertermine oder verbindliche Lieferfristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist, gilt der dort genannte Liefertermin oder die dort genannten Lieferfristen lediglich als Anhaltspunkt für das Eintreffen der Lieferung.

3.7 Eine Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3.8 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf bereitgestellt wurde und Igepa Systems die Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder, im Falle einer abweichenden Regelung, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Igepa Systems.

3.9 Erfolgt die Lieferung nicht zu dem vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermin oder nicht innerhalb einer vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist, kann der Besteller nach Ablauf von zwei Monaten eine Nachfrist von einem Monat setzen mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Verzugsschadensansprüche sind ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.

3.10 Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermins oder einer vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist auf höhere Gewalt und andere von Igepa Systems nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von Igepa Systems betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Igepa Systems und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, steht den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen.

3.11 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Teilleistungen und Teillieferungen kann Igepa Systems dem Besteller in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

3.12 Soweit der Liefergegenstand dem Besteller auf Europaletten oder sonstigen Ladungsträgern (zusammen „Ladungsträger“) übergeben wird, hat der Besteller Igepa Systems Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der Übergabe des Liefergegenstands herauszugeben. Unterbleibt dies, ist Igepa Systems berechtigt, ab dem 3. Kalendertage für jede Woche der Verspätung EUR 10,00 pro Ladungsträger zu verlangen, jedoch maximal - auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe - den Zeitwert. Außerdem ist in diesem Fall der Erfüllungsort für die Rückgabe des jeweiligen Ladungsträgers am Sitz von Igepa Systems. Nach Erreichen des Zeitwertes des jeweiligen Ladungsträgers ist Igepa Systems nicht mehr zur Rücknahme des jeweiligen Ladungsträgers verpflichtet.

3.13 Herstellerbedingte Produktfort- oder weiterentwicklungen oder Abänderungen zwischen Vertragsschluss und Liefertag (Tag der Lieferung des Liefergegenstandes) gelten als genehmigt, soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes für die Zwecke des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert wird. Es wird dann das Produkt des Herstellers geliefert, welches dem bestellten am ehesten entspricht. Dieses Produkt wird dann vom Besteller als Erfüllung anerkannt. Ist eine solche Lösung nicht möglich oder ist sie mit Mehrkosten verbunden, die mehr als 5 % des vereinbarten Preises betragen, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechende Mehrkosten bis 5 % des vereinbarten Preises hat der Besteller zu akzeptieren und zu tragen.

Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat der Besteller die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an Igepa Systems zu leisten und zwar:

- Anzahlung in Höhe von 30 % des Bruttopreises zuzüglich 100 % der etwaigen Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller;

- Zahlung in Höhe von 60 % des Bruttopreises, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Eingang der Anzeige der Abholbereitschaft der Hauptteile des Liefergegenstands durch Igepa Systems beim Besteller;

- Restzahlung in Höhe von 10 % des Bruttobetrages innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übergabe bzw. Abnahme des vollständigen Liefergegenstands und Eingang der Rechnung beim Besteller.


Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform.


6.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Igepa Systems über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch Igepa Systems gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.


6.3 Bei Überschreitung einer der in Ziffer 6.1 ausgewiesenen Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug und Igepa Systems ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten.


6.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Igepa Systems berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.


6.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


6.6 Igepa Systems ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Igepa Systems bestehen. Im Weigerungsfalle ist Igepa Systems berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei die Rechnungen im Falle des Teilrücktritts Forderungen für bereits erfolgte Teillieferungen von Igepa Systems sofort fällig gestellt werden.


6.7 Von dem nicht im Inland ansässigen Besteller kann Igepa Systems Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches nach der Wahl von Igepa Systems von einer deutschen Bank/Sparkasse zu Gunsten und ohne dass Igepa Systems hierdurch Kosten entstehen, eröffnet wird, welches Igepa Systems eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.


6.8 Finanzierungs- und Leasing-Risiken gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Das Nichtzustandekommen der Finanzierung oder des Leasing-Vertrages berührt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht.